Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
§ 8.
Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören
- 1. die Generierung, Sammlung, Analyse und Verwertung aller für die Funktionsfähigkeit bzw. Verbesserung des SKS relevanten Informationen,
- 2. das regelmäßig aktiv kommunizierte Bekenntnis des Unternehmers bzw. der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, zur Steuerehrlichkeit, zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit des SKS und generell zum regelkonformen Verhalten als Grundwert des Unternehmens bzw. Kontrollverbunds,
- 3. regelmäßige Informations- und Schulungsmaßnahmen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Anforderungen, die sich aus den Zielen des SKS ergeben, zu erkennen und danach zu handeln.
Schlagworte
Informationsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010508
Dokumentnummer
NOR40210186
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