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§ 10 SKS-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung

§ 10.

Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210188

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