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§ 9 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 125/1947 jetzt Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 38/1953

§ 9.

(1) Die Frist zur Antragstellung auf Eintragung von Marken (Warenzeichen) in das neue österreichische Markenregister (§§ 6, 7 und 8, Abs. , Marken-ÜG.) kann auf Antrag erstreckt werden, falls der Erwerber eines Unternehmens die Antragstellung unterlassen hat und das Unternehmen zwei Monate vor Ablauf der Frist dem geschädigten Eigentümer noch nicht zurückgestellt war.

(2) Ein Antrag auf Fristerstreckung nach Abs. kann nur bis zum Ablauf der gemäß § 8, Abs. , Marken-ÜG. festgesetzten Frist gestellt werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Verlängerung der Frist [Abs. ] ist nach billigem Ermessen in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Markenschutz-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 125/1947 jetzt Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 38/1953

Schlagworte

§ 8 Abs. 2 Marken-ÜG, § 9 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003739

alte Dokumentnummer

N1194910857Q

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