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§ 9 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

§ 9.

(1) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.

(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise im Scheckkartenformat kann ein externes Unternehmen betraut werden. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen.

(3) Gemäß Richtlinie 2017/2397/EU ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2017/2397/EU anerkannte Urkunden werden in Registern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, geführt.

(4) Befähigungsausweise gemäß Abschnitt 3 haben dem Muster derAnlage 4 zu entsprechen.

(5) Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß § 33 haben dem Muster derAnlage 5 zu entsprechen.

(6) Die Erstellung von Befähigungsausweisen nach Abs. 1 und 4 erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Verwendung von Hologrammeffekten, UV-reagierender Farbe, Mikroschrift, Guillochen oder Laser Engraving (Sicherheitsdruck).

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241935

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