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§ 8 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen

§ 8.

Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241934

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