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§ 7 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Prüfungstaxen

§ 7.

(1) Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen:

  1. 1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß 2. Abschnitt€ 300
  2. 2. Steuerfrau bzw. Steuermann€ 110
  3. 3. Matrosin bzw. Matrose€ 110
  4. 4. Führen von Fahrzeugen unter Radar gemäß 2. Abschnitt€ 60
  5. 5. Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter€ 60
  6. 6. Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken € 60
  7. 7. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt€ 100
  8. 8. Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)€ 100
  9. 9. Schiffsführerin – AT bzw. Schiffsführer – AT€ 280
  10. 10. Streckenzeugnis – AT€ 60
  11. 11. Kapitänin – Seen und Flüsse bzw. Kapitän – Seen und Flüsse€ 210
  12. 12. Schiffsführerin – 20 m bzw. Schiffsführer – 20 m€ 140
  13. 13. Schiffsführerin – 10 m bzw. Schiffsführer – 10 m€ 70
  14. 14. Fahrt unter Radar gemäß 3. Abschnitt€ 40
  15. 15. Beförderung von Fahrgästen gemäß 3. Abschnitt€ 40
  16. 16. Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Berechtigungsumfanges € 40

(2) Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.

(3) Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Abs. 1 übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241933

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