2. Abschnitt
Unionsbefähigungszeugnisse Unionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann
§ 10.
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. eine grundlegende Sicherheitsausbildung gemäß § 19 abgeschlossen oder ein Jahr Erfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft gesammelt hat und
- 3. über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40253806
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