Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose
§ 11.
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
- 1. das 15. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. über einen Lehrvertrag verfügt und
- 3. über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40253807
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