vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Verwaltungsstrafen

§ 9.

(1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.

(3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.

(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(6) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.

7) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

(8) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 167/2002

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40263553

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte