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§ 9 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Inhalt der Bewilligung

§ 9

Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:

  1. 1. Ort der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;
  2. 2. Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß §21 WRG1959);
  3. 3. bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);
  4. 4. Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlage2 oder3 angeführten Schadstoffen;
  5. 5. zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener in Anlage2 oder3 angeführten Schadstoffe, die abgeleitet werden dürfen;
  6. 6. technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;
  7. 7. Verbindung gemäß §22 WRG1959;
  8. 8. nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß §134 WRG1959.

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