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Anlage 3 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Anlage 3

Liste der bewilligungspflichtigen Stoffe

Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

  1. 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
  1. a) Zink,
  2. b) Kupfer,
  3. c) Nickel,
  4. d) Chrom,
  5. e) Blei,
  6. f) Selen,
  7. g) Arsen,
  8. h) Antimon,
  9. i) Molybdän,
  10. j) Titan,
  11. k) Zinn,
  12. l) Barium,
  13. m) Beryllium,
  14. n) Bor,
  15. o) Uran,
  16. p) Vanadium,
  17. q) Kobalt,
  18. r) Thallium,
  19. s) Tellur,
  20. t) Silber;
  1. 2. Biozide und Pflanzenschutzmittel sowie davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Anlage2 enthalten sind;
  2. 3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
  3. 4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
  4. 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
  5. 6. Fluoride;
  6. 7. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle1 enthalten sind);
  7. 8. Schwebstoffe;
  8. 9. Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).

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