Anlage 2
Liste der verbotenen Stoffe
Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.
Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.
- 1. organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
- 2. organische Phosphorverbindungen;
- 3. organische Zinnverbindungen;
- 4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;
- 5. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
- 6. Zyanide;
- 7. Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
- 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen.
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