Ausfuhr in Drittländer
§ 9.
(1) Zusätzlich zu den in Artikeln 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Anforderungen gelten die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 9.
(2) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die geltenden phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich. Diese phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur in einer glaubhaften und nachvollziehbaren Übersetzung bekanntzugeben. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine solche amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Unternehmen, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 2 entsprechen. Die entsprechenden Informationen können auch gemäß den in Artikel 102 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Dokumenten gewonnen werden. Entsprechen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände den Anforderungen nicht, ist der Antrag abzuweisen.
(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf Landesebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung
- 1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
- 2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder
- 3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen
- festzulegen.
(6) Sofern Artikel 100 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 , die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes oder gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.
(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.
(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.
(9) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Kennzeichnungssystem
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40204873
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