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§ 8 Pflanzenschutzgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Überwachung und Kontrolle

§ 8.

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016/2031 , insbesondere deren Kapitel IV bis VI, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

  1. 1. gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
  2. 2. gelegentliche Kontrollen in Unternehmen, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Unternehmen der Käufer;
  3. 3. gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

(2) Die Kontrollen haben bei registrierten Unternehmern regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen. Dabei ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten, ob die registrierten Unternehmer einen genehmigten Risikomanagementplan gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben.

(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt und jedenfalls unangekündigt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Artikel der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder (EU) 2017/625 nicht beachtet wurden.

(4) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines registrierten Unternehmers zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.

(5) Registrierte Unternehmer haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung oder Kennzeichnung gehören.

(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist auch durch Überprüfung der Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 sicherzustellen.

(7) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

(8) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(9) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Kontrollen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.

Schlagworte

Produktionsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204872

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