Gebühren
§ 10.
(1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, festzusetzen und dem im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 für die Sendung verantwortlichen Unternehmer mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.
(4) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 2 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40204874
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