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§ 9 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Information der Letztverbraucher

§ 9.

Die zentrale Stelle hat die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Getränkegebinden, die Bedeutung des Pfandsymbols und die geeigneten Rückgabestellen unter Einbeziehung der bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung zu informieren. Diese Informationen müssen insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. 1. Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
  2. 2. Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
  3. 3. Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
  4. 4. negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255781

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