vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Allgemeine Aufgaben der zentralen Stelle

§ 8.

(1) Die zentrale Stelle übernimmt sämtliche Aufgaben betreffend die Organisation und Durchführung der Material-, Geld- und Datenflüsse gemäß den Abschnitten 4 bis 6 dieser Verordnung. Die zentrale Stelle hat die Mindestvorgaben des § 28c Abs. 2 und 3 AWG 2002 einzuhalten.

(2) Die zentrale Stelle kann sich bei der Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 1 eines oder mehrerer unabhängigen Dritten bedienen.

(3) Die zentrale Stelle hat ein effektives Kontrollkonzept betreffend die Erstinverkehrsetzer zu erstellen. Weiters hat dieses Kontrollkonzept auch eine Kontrolle der Rücknahmepflichtigen zu beinhalten, in dem insbesondere die Korrektheit der zurückgenommenen Pfandgebinde und der Abrechnungen geprüft werden. Dieses Kontrollkonzept ist bis spätestens 1. Juli 2025 sowie in weiterer Folge bei wesentlichen Änderungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.

(4) Die zentrale Stelle hat die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen von bepfandeten Einwegkunststoff-Getränkeverpackungen und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle ab dem Kalenderjahr 2025 zu tragen. Die zu tragenden Kosten sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.

(5) Die zentrale Stelle hat die Designmerkmale des Pfandsymbols gemäßAnhang den registrierten Erstinverkehrsetzern zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)