3. Abschnitt
Zentrale Stelle Einrichtung einer zentralen Stelle
§ 7.
(1) Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete haben eine nicht auf Gewinn gerichtete zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten.
(2) Über die Satzung des Trägervereins, den Gesellschaftsvertrag der zentralen Stelle sowie jede beabsichtigte wesentliche Änderung dieser Dokumente ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen einen Bescheid über die begründete Ablehnung zu erstellen.
(3) Die GmbH hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, dem jedenfalls ein Zustimmungsrecht über die Festlegung der Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme sowie über Verträge
- 1. mit einem Volumen von über € 250 000,-- oder
- 2. mit einem Volumen von über € 100 000,--, wenn das genehmigte Budget überschritten wird,
- einzuräumen ist.
(4) Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Abs. 3 an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Geschäfte-Gremium hat in diesen Fällen die Funktion eines Sonder-Aufsichtsrates. Personen, die eine operative Leistung entsprechend dem § 8 Abs. 1 für die zentrale Stelle erbringen wollen und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Personen teilnehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255779
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)