Kennzeichnung
§ 6.
Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255778
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