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§ 5 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags

§ 5.

(1) Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von € 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 haben Betreiber von Verkaufsstellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, an dieser Verkaufsstelle nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben.

(3) Abweichend zu Abs. 1 können mehrere Betreiber von Verkaufsstellen in stark frequentierten Orten, wie insbesondere in Flughäfen, Bahnhöfen, Einkaufsstraßen oder -centern, auch eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen, an denen die Letztverbraucher die Pfandgebinde zurückgeben können. Diese Rückgabestelle muss in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen sein. Allfällig an dieser Rücknahmestelle ausgegebene Pfandbons müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können. Letztvertreiber haben Letztverbraucher über diese Rückgabemöglichkeiten und über die Möglichkeiten der Einlösung der Pfandbons zu informieren.

(4) Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber. Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen abweichend zu § 4 und zu Abs. 1 für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.

(5) Abweichend zu Abs. 1 haben Letztvertreiber beim Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Automaten der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert, es sei denn, der Letztvertreiber kann der zentralen Stelle nachweisen, dass eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten besteht. Letztvertreiber haben Letztverbraucher am Automaten deutlich sichtbar über diese Rückgabemöglichkeiten zu informieren.

(6) Beim Verkauf über Lieferdienste, insbesondere über den Online-Handel, hat der Letztvertreiber eine Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherzustellen. Abweichend zu Abs. 1 kann die Ausbezahlung des Pfandbetrages über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung erfolgen. Es sind nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Letztvertreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise bestellen. Ausgenommen von diesen Pflichten sind Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister.

(7) Abweichend zu Abs. 1 und 6 haben Letztvertreiber beim Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, bei dem die Lieferung über die Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister erfolgt, der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert. Gleiches gilt bei Essenszustellungen von Restaurants und von diesen beauftragten Dritten.

(8) Eine freiwillige Rücknahme von gemäß § 4 bepfandeten Einweggetränkeverpackungen kann auch in von der zentralen Stelle vertraglich eingebundenen Rücknahmestellen erfolgen. Derartige Verträge sind insbesondere unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz, der Erreichbarkeit für die Letztverbraucher und der geografischen Verteilung abzuschließen.

(9) Eine freiwillige Rücknahme kann bei Veranstaltungen, bei denen Getränke in Einweggetränkeverpackungen nur für eine begrenzte Dauer in Verkehr gesetzt und zurückgenommen werden, auch durch den Veranstalter mit der zentralen Stelle vereinbart werden. Weiters kann eine freiwillige Rücknahme im Rahmen von Spendenaktionen mit der zentralen Stelle vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255777

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