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§ 10 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

4. Abschnitt

Finanzierung und Geldflüsse Produzenten- und Ausgleichsbeiträge

§ 10.

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle hat diese von den Erstinverkehrsetzern einen Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Einweggetränkeverpackung gemäß § 4 einzuheben.

(2) Die Höhe dieser Produzentenbeiträge wird je Material (Kunststoff und Metall) regelmäßig, zumindest jährlich, durch die zentrale Stelle festgelegt und veröffentlicht. Bei der Berechnung ist eine Differenzierung danach, ob ein nationaler oder internationaler Barcode verwendet wird, zulässig. Weiters ist eine Differenzierung der Produzentenbeiträge nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen.

(3) Bei der Festlegung der Höhe der Produzentenbeiträge je Packstoff sind die Einnahmen (insbesondere Registrierungsgebühren, Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge) und die Ausgaben (insbesondere Aufwandsentschädigungen (Handling Fee), Sammel-, Sortier-, Zähl- und Transportkosten, Administrationskosten, Kosten der Vorbereitungsarbeiten, Finanzierungskosten der zentralen Stelle, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und Kosten für Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. der Abgeltung von Reinigungskosten) zu berücksichtigen. Ein negativer Produzentenbeitrag ist nicht zulässig. Überschüsse sind zur Verbesserung des Gesamtsystems zu verwenden.

(4) Inverkehrsetzer von Verkaufsautomaten und Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern, haben sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und jeweils den von der zentralen Stelle festgelegten Ausgleichsbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 und 7 zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255782

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