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§ 9 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

§ 9.

(1) Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:

  1. 1. Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 des Führerscheingesetzes befinden:
  1. a) Im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg:
  1. b) im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg:
  1. c) in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse D.
  1. 2. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
  1. a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
  2. b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
  1. 3. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.

(2) Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:

  1. 1. Personen, die folgende Lenkberechtigung haben:
  1. a) Im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
  2. b) im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse B;
  3. b) im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12 000 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse C1+E;
  4. c) in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse B+E, C+E oder D+E.
  1. 2. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen.

(3) Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus § 23 des Führerscheingesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244634

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