vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen

§ 8.

Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:

  1. 1. Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
  1. a) Ein in § 141 Abs. 1 bis 3 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
  2. b) ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
  3. c) ein in § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
  1. 2. Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. 3. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
  1. a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
  2. b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
  1. 4. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244633

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)