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§ 1 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die

  1. 1. zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oder
  2. 2. Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.

(2) Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:

  1. 1. Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
  2. 2. Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahrtsgesetzes, und
  3. 3. Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung

  1. 1. auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowie
  2. 2. auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.

(4) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244631

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