§ 9 Oö. POG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 9

Organisationsformen

(1) Volksschulen sind

  1. 1. nur mit der Grundschule oder
  2. 2. mit Grundschule und Oberstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist

  1. 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
  2. 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

    zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

  1. 1. selbstständige Volksschulen oder
  2. 2. Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. 3. Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

    (Anm: LGBl.Nr. 34/2009)

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt durch das Schulforum nach Zustimmung des Landesschulrats sowie des Schulerhalters. (Anm: LGBl.Nr. 34/2009, 57/2014, 50/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 44/1999)

04.08.2017

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