§ 9
Organisationsformen
- 1. nur mit der Grundschule oder
- 2. mit Grundschule und Oberstufe zu führen.
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe_I
- 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
- 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
zu führen.
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
- 1. selbstständige Volksschulen oder
- 2. Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2009)
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2009)
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 44/1999)
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