§ 9 Oö. POG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1992

§ 9

Organisationsformen

(1) Volksschulen sind zu führen:

  1. 1. als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
  2. 2. als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
  3. 3. als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe.

(2) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(3) An den Volksschulen sind im Rahmen der Vorschulstufe nach Möglichkeit Vorschulklassen bzw. Vorschulgruppen einzurichten. Vorschulklassen werden an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche geführt. Wenn und solange die Mindestschülerzahl sieben (§ 11 Abs. 2) gegeben ist und die räumlichen und personellen Voraussetzungen es zulassen, ist die Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche zu führen.

(4) Wird die zur Führung einer Vorschulklasse erforderliche Mindestschülerzahl (§ 11 Abs. 2) erst im Laufe des ersten Semesters nach dem 15. November erreicht, so ist, soweit die Schülerzahl dies zuläßt, im zweiten Semester eine Vorschulklasse zu führen. Eine einmal eingerichtete Vorschulklasse ist grundsätzlich bis zum Ende des Semesters als Klasse zu führen, auch wenn die Schülerzahl unter zehn sinkt. Wenn jedoch die Zahl der Schüler unter vier sinkt, ist weder eine Vorschulklasse noch auch eine Vorschulgruppe weiterzuführen.

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