§ 9 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 9

Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

  1. a) eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzende/Vorsitzender,
  2. b) eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates,
  3. c) drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013

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