§ 9 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1983

§ 9

Leistungsfeststellungs(ober)kommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

  1. a) ein rechtskundiger Beamter der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender,
  2. b) ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates,
  3. c) drei Vertreter der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

  1. a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzender,
  2. b) ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für allgemeinbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
  3. c) drei Vertreter der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gem. § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

02.02.2014

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