§ 9
Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
- a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/Vorsitzender,
- b) eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
- c) zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014
29.07.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
