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§ 9 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Verbotene Behandlungsarten.

§ 9.

(1) Verboten ist:

  1. a) die briefliche Behandlung von Geschlechtskrankheiten sowie von Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane, ferner die Ankündigung, Zusendung oder öffentliche Zurschaustellung von Heilmitteln zur Bekämpfung dieser Erkrankungen,
  2. b) die Ankündigung der Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der Tagespresse durch Ärzte sowie die Behandlung Geschlechtskranker durch Ärzte ohne eigener Wahrnehmung (Fernbehandlung).

(2) Zulässig ist:

die Ankündigung von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren zur Heilung oder Linderung von Geschlechtskrankheiten in der Fachpresse, sofern sie sich an Ärzte, Apotheker oder Personen wendet, die nach den geltenden Gesetzen berechtigt sind, mit solchen Mitteln, Gegenständen usw. Handel zu treiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129676

alte Dokumentnummer

N8194531868L

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