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§ 10 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Kostenbestreitung.

§ 10.

(1) Die Kosten der Behandlung und der etwa angeordneten ärztlichen Überwachung der an einer anzeigepflichtigen Geschlechtskrankheit erkrankten mittellosen Person hat der örtlich zuständige Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn der Erkrankte (zu Überwachende) nicht für den Krankheitsfall bei einem Träger der Sozialversicherung krankenversichert ist.

(2) Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach den Vorschriften über die Sozialversicherung krankenversichert (als Angehöriger mitversichert), so hat der Träger der Sozialversicherung alle aus der Behandlung und Überwachung erwachsende Kosten zu tragen, auch wenn dem Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die Leistung nicht zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129677

alte Dokumentnummer

N8194531869L

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