vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1993

Besondere Ermächtigungen.

§ 11.

(1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.

(3) Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach § 4 vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.

(4) Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129678

alte Dokumentnummer

N8194531870L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)