Belehrung Geschlechtskranker.
§ 8.
Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, ist zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet. Dabei hat der Arzt den Kranken insbesondere über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10010244
Dokumentnummer
NOR12129675
alte Dokumentnummer
N8194531867L
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