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§ 8 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1993

Belehrung Geschlechtskranker.

§ 8.

Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, ist zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet. Dabei hat der Arzt den Kranken insbesondere über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129675

alte Dokumentnummer

N8194531867L

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