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§ 7 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1945

§ 7.

Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke und ansteckungsverdächtige Personen haben längstens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie zuletzt zuständig gewesenen Militärarzt den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes, in ambulatorischer Behandlung stehen oder in einem Krankenhause Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde dieser Nachweis nicht innerhalb von längstens zwei Wochen nach Entlassung erbracht, hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129674

alte Dokumentnummer

N8194531866L

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