§ 7.
Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke und ansteckungsverdächtige Personen haben längstens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie zuletzt zuständig gewesenen Militärarzt den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes, in ambulatorischer Behandlung stehen oder in einem Krankenhause Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde dieser Nachweis nicht innerhalb von längstens zwei Wochen nach Entlassung erbracht, hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10010244
Dokumentnummer
NOR12129674
alte Dokumentnummer
N8194531866L
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