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§ 9 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

1. Siehe auch § 391 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 2. Siehe über Stundung und Nachlass von Geldstrafen §§ 409a und 411 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Stundung und Nachlass

§ 9.

(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).

1. Siehe auch § 391 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

2. Siehe über Stundung und Nachlass von Geldstrafen §§ 409a und 411 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Stundungsantrag, Stundungsbegehren

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243631

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