vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Datenverarbeitung

§ 9.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten.

(1a) Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.

(2) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,

  1. 1. Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
  2. 2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
  3. 3. der Bundesarbeitskammer,
  4. 4. der Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
  6. 6. dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
  7. 7. dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
  1. auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(5) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Schlagworte

Datenauswertung, Gesundheitsverband

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40215322

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte