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§ 7 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dienstleistungsverkehr

§ 7

(1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

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