Antrag auf Ausstellung
§ 9.
Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Vor- und Zuname,
- 2. Anschrift des Antragstellers,
- 3. Datum der Geburt des Antragstellers,
- 4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
- 5. im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
- 6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,
- 7. allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159495
alte Dokumentnummer
N9199956913L
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