Zweitausfertigung
§ 10.
Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
- 1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
- 2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159496
alte Dokumentnummer
N9199956914L
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