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§ 9 FZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Antrag auf Ausstellung

§ 9.

Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Zuname,
  2. 2. Anschrift des Antragstellers,
  3. 3. Datum der Geburt des Antragstellers,
  4. 4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
  5. 5. im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
  6. 6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,
  7. 7. allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159495

alte Dokumentnummer

N9199956913L

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