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§ 9 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Ermittlung der förderfähigen Kosten

§ 9.

(1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

(2) Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß § 60 EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.

(3) Nicht förderfähig sind jedenfalls:

  1. 1. Ersatzteile;
  2. 2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
  3. 3. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
  4. 4. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie für Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu errichten sind, wenn diese 500 m überschreiten;
  5. 5. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
  6. 6. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
  7. 7. Finanzierungskosten;
  8. 8. Kostenüberschreitungen;
  9. 9. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3;
  10. 10. neuer Zählerkasten, Zählertausch;
  11. 11. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung, sofern diese nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich sind;
  12. 12. Skonti und Rabatte;
  13. 13. Entsorgungskosten;
  14. 14. Displays.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262536

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