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§ 10 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Ausmaß der Förderung

§ 10.

(1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61 EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel.

(2) Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
  2. 2. als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
  3. 3. als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.

(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262537

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