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§ 8 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Förderanträge und Unterlagen

§ 8.

(1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
  2. 2. Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
  3. 3. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
  4. 4. Standort oder geplanter Standort des Vorhabens;
  5. 5. Kosten des Vorhabens.

(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:

  1. 1. Bei Anlagen gemäß den §§ 60 und 61 EAG ist bei Antragstellung ein Konzept über die Rohstoffversorgung vorzulegen. Dieses muss Angaben enthalten über:
  1. a) die Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
  2. b) den Einsatz von Brennstoffen, wobei diese bei Anlagen gemäß § 60 EAG zu höchstens 50% und bei Anlagen gemäß § 61 EAG zu höchstens 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen dürfen;
  3. c) die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe des § 6 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.

(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrags zu übermitteln.

(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrags von der EAG-Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262535

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