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§ 9 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 9.

(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40224115

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