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§ 9 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Handelsregeln

§ 9.

(1) Der Börsehandel hat nach transparenten, diskriminierungsfreien und auf objektiven Kriterien beruhenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 119 Abs. 4 zu entsprechen.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitglieds vorzugehen ist. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Handel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt, soweit Abwicklungsstellen für den Handel eines von einem Börseunternehmen betriebenen MTF oder OTF verpflichtet werden, sowie für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195531