vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 23.

(1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

  1. 1. Regeln über die Börsemitgliedschaft,
  2. 2. Regeln über die Börsezeit,
  3. 3. Regeln über den Börseort,
  4. 4. die Handelsregeln nach § 10,
  5. 5. die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,
  6. 6. das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,
  1. zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

  1. 1. die Mitgliedschaft,
  2. 2. die Berechtigung für Börsebesucher,
  3. 3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
  4. 4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 und
  5. 5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

Schlagworte

Handelssystem

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234464

Stichworte