Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes
§ 9.
(1) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
(2) Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
- 1. der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
- 2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- 3. gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder
- 4. er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
- vordringlich zu behandeln.
(3) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4) Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278098
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