vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10.

Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)