§ 9.
Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.
Schlagworte
A-Blatt
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023715
alte Dokumentnummer
N2193012030R
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